Jugendordnung

JUGENDORDNUNG
für den FC Kirnbach 1956 e.V.

Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des § 15 der Vereinssatzung des
FC Kirnbach 1956 e.V.

 

§ 1Zuständigkeit und Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Arbeit der Jugendabteilung des FC Kirnbach 1956 e.V..

Zur Jugendabteilung gehören alle aktiven Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Leiter der jeweiligen Jugendsport-abteilungen des Vereins. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein gemäß § 3 der Satzung des Vereins.

 

§2 Ziele, Aufgaben

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Die Jugendabteilung gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung sowie das soziale Verhalten der Jugendlichen und pflegt den Gemeinschaftssinn.

Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere:

a)    Ausbildung in den einzelnen Sportarten
b)    Durchführung von Wettkämpfen
c)    Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, Fortbildungen und sonstigen Veranstaltungen und Aktivitäten
d)    Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen

 

§ 3 Organe

Organe der Jugendabteilung des FC Kirnbach 1956 e.V. sind:

  1. Die Jugendvollversammlung
  2. Der Jugendausschuss
  3. Der Jugendleiter

 

§ 4 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung wird als ordentliche oder außerordentliche Jugend-versammlung einberufen. Sie ist das höchste Organ der Jugendabteilung und besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung gemäß § 1.

Aufgaben der Jugendvollversammlung sind insbesondere:

a)    Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
b)    Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
c)    Entlastung des Jugendausschusses
d)    Wahl des Jugendausschusses
e)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die ordentliche Jugendvollversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Jugendausschusses mindestens 2 Wochen vorher schriftlich durch Aushang in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt.

Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§5 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus:

a)    Jugendleiter
b)    stellvertretenden Jugendleiter
c)    Kassierer
d)    Schriftführer
e)    Vertreterin der weiblichen Jugend
f)    Vertreter der männlichen Jugend
g)    Vertreter Badminton

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendvollversammlung für die Dauer von 2 Jahren je zur Hälfte wie folgt gewählt:

Der Jugendleiter, Kassierer, weibliche Jugendvertreterin und Vertreter Badminton werden in jedem geraden Jahr neu gewählt.

Der stellvertretende Jugendleiter, Schriftführer und der männliche Jugendvertreter werden in jedem ungeraden Jahr neu gewählt.

In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied ab einem Alter von 14 Jahren wählbar.

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Jugendleiter eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden, die eng mit den gegebenenfalls vorhandenen Ausschüssen des Vereins zusammenarbeiten. Die Beschlüsse von Unterausschüssen bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

 

§ 6 Jugendleiter

Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen, ist Vorsitzender des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des
FC Kirnbach 1956 e.V..

 

§ 7 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln. Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten, die direkt an die Jugendabteilung gehen, sind solche zugunsten des Vereins unter der Bedingung, sie für die Jugendabteilung zu verwenden.

Der Nachweis über die den Vereinszwecken und –zielen dienende Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben. Die Kassenprüfer des Vereins prüfen auch die Jugendkasse und erstatten der Mitgliederversammlung des Vereins Bericht.

 

§ 8 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 9 Gültigkeit, Änderungen der Jugendordnung, Inkrafttreten

Die Jugendordnung wird von der Jugendvollversammlung sowie von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert.

Diese Jugendordnung wurde auf der ordentlichen Jugendvollversammlung am 27.02.2010 sowie von der Mitgliederversammlung am 07.05.2010 beschlossen.

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